Allgemeine Einkaufbedingungen


 

Allgemeine Einkaufbedingungen
der PanTrac GmbH (nachfolgend: PanTrac)
für Verträge mit Unternehmern
 

Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ergänzend zu unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen für sämtliche Einkaufsgeschäfte der PanTrac. Abweichenden oder ergänzenden Verkaufsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen; sie gelten nicht gegenüber PanTrac.
 

1. Bestellungen, Schriftformerfordernis


Bestellungen der PanTrac sind nur gültig und verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen. Auch alle übrigen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der Schriftform.

 
2. Technische Regeln, Sicherheitsvorschriften


Der Liefergegenstand hat den anerkannten Regeln der Technik, dem Maschinenschutzgesetz, den berufsgenossenschaftlichen und sonstigen einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften zu entsprechen.

 
3. Versand, Versicherung


Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen alle Lieferungen und Leistungen auf Kosten und auf Gefahr des Lieferanten. Etwaige von PanTrac im Einzelfall erteilte Versandvorschriften sind zu beachten. Der Lieferant ist verpflichtet eine ausreichende Transportversicherung abzuschließen.
 

4. Mängel


In Abänderung des § 377 HGB können offene Mängel innerhalb einer Frist von einem Monat nach Lieferung an den vereinbarten Erfüllungsort und verborgene Mängel innerhalb einer Frist von einem Monat ab Entdeckung des Mangels gerügt werden. Neben den gesetzlichen Gewährleistungsrechten der PanTrac, welche in keiner Weise eingeschränkt sind, übernimmt der Lieferant zusätzlich die Garantie dafür, dass die Liefergegenstände für eine Dauer von 4.400 Betriebsstunden, längstens jedoch für 12 Monate die vereinbarten Eigenschaften haben und keinerlei Mängel aufweisen. Sollte während dieser Garantiezeit weitere Mängel auftreten, so gilt Satz 1 entsprechend. Die Garantiefrist beginnt für Liefergegenstände, die in unserem Werk zu montieren sind, mit Fertigstellung der Montage; wenn ein Probebetrieb vereinbart ist, mit Abschluss des Probebetriebes; in sonstigen Fällen mit Lieferung an den vereinbarten Erfüllungsort. Sind nur Einzelteile des Liefergegenstandes mangelhaft, so ist der ganze Liefergegenstand als mangelhaft anzusehen. Für nachgebesserte oder neugelieferte Einzelteile beginnt die Gewährleistungsfrist gesondert neu zu laufen. Bei Gewichtsabweichungen gilt das auf unserer Werkswaage festgestellte Gewicht, sofern nicht der Lieferant nachweist, dass das von ihm berechnete Gewicht nach einer allgemein anerkannten Methode zutreffend festgestellt wurde. Die Verjährung unserer Gewährleistungs- und Garantieansprüche ist gehemmt, solange nach rechtzeitiger Mängelanzeige der Lieferant nicht schriftlich unsere Ansprüche endgültig zurückgewiesen hat.


5. Rechnungen und Zahlungen


Rechnungen sind für jede Lieferung und Leistung in zweifacher Ausfertigung auszustellen. Die Ermittlung von Fälligkeitsterminen erfolgt maschinell – wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart – vom Datum des Rechnungseinganges ausgehend entsprechend dem Zahlungsziel. Gutschriften und Belastungen werden als direkt fällig behandelt und bei der nächsten Zahlung berücksichtigt. Zahlungen erfolgen einmal wöchentlich auf ein Bank-PS-Institut unserer Wahl grundsätzlich vorbehaltlich späterer Prüfung des Einganges, der Menge, der Beschaffenheit und des Preises der Ware. Durch diesen Zahlungsrhythmus können Skontofristen geringfügig über- oder unterschritten werden. Skontoreklamationen wegen dieser technisch bedingten Zeitabweichung werden nicht anerkannt.
 

6. Ausführungsunterlagen


Bei Maschinen, Apparaten, Ersatzteilen und Zubehör, welche nach konkreten Vorgaben von PanTrac exklusiv produziert werden, hat uns der Lieferant auf unseren Wunsch Pläne, Ausführungszeichnungen, Berechnungen etc., die sich auf den Liefergegenstand beziehen, zur Genehmigung vorzulegen. Nach Richtigbefund ist PanTrac eine Mutterpause zu überlassen. Hinsichtlich dieser exklusiv für PanTrac produzierten Gegenstände, hat der Lieferant auch Ersatzteilzeichnungen mit ausreichenden Angaben zur Beschaffung von Ersatzteilen zu liefern. Durch die Genehmigung solcher Pläne, Ausführungszeichnungen, Berechnungen etc. wird die Gewährleistungspflicht des Lieferanten nicht beeinflusst. Alle Unterlagen, die der Lieferant von PanTrac erhält oder nach unseren Vorgaben anfertigt, dürfen von ihm nicht für andere Zwecke als zur Ausführung der Bestellungen von PanTrac verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind mit sämtlichen Vervielfältigungen jederzeit auf Verlangen von PanTrac herauszugeben.


7. Materialbeistellungen



Von PanTrac bereitgestelltes Material bleibt im Eigentum der PanTrac. Es wird vom Lieferanten unentgeltlich verwahrt, als Eigentum der PanTrac gekennzeichnet, getrennt gelagert und die Bestandsverwaltung in besonderen Unterlagen geführt. Auf Anforderung durch PanTrac ist dieser jederzeit ein aktuelles Bestandsverzeichnis zur Verfügung zu stellen. Sollte das Material im Zusammenhang mit der Verarbeitung durch den Lieferanten kraft Gesetzes in dessen Eigentum übergehen, so vereinbaren die Parteien bereits jetzt, dass der PanTrac im Verhältnis des Wertes des von ihr bereitgestellten Materials zum Wert des verarbeiteten Endproduktes Miteigentum an dem Endprodukt unter Vereinbarung eines Besitzkonstitutes eingeräumt wird.
 

8. Anzuwendendes Recht, Incoterms


Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsabkommens. Für die Auslegung von Lieferklauseln gelten ergänzend die Incoterms der Internationalen Handelskammer Paris in der jeweils aktuellen Fassung.


9. Gerichtsstand, Erfüllungsort


Erfüllungsort für die Lieferungen ist der von PanTrac genannte Empfangsort. Ist kein Empfangsort benannt, so ist Erfüllungsort der Geschäftssitz der PanTrac. Gerichtsstand ist Berlin.

Stand: 08/2007